Zahlt der Mieter Vorauszahlungen für Betriebskosten, muss der Vermieter einmal im Jahr hierüber abrechnen.
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Betriebskosten: Fristen und Forderungen
Zahlt der Mieter Vorauszahlungen für Betriebskosten, muss der Vermieter einmal im Jahr hierüber abrechnen. Die Betriebskostenabrechnung muss nach Darstellung des Mieterbundes Rüsselsheim und Umgebung e. V. eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen (Vorauszahlungen des Mieters) und der Ausgaben für die unterschiedlichen Betriebskostenarten enthalten. Die Abrechnung muss übersichtlich gegliedert und auch für einen Durchschnittsmieter, der nicht täglich mit diesen Dingen zu tun hat, verständlich sein, erläuterte Hans Jürgen Birkholz, 1. Vorsitzender.
Der Vermieter muss den Abrechnungszeitraum konkret angeben, das kann das Kalenderjahr oder aber jede andere zwölfmonatige Zeitspanne sein. Nach dem Gesetz, Paragraph 556 Absatz 3 Sätze 2 und 3 des BGB muss der Mieter die Abrechnung des Vermieters spätestens 12 Monate nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes erhalten haben, ergänzte der 2. Vorsitzende Werner Schmidt. Nach Ablauf dieser so genannten Ausschlussfrist sind Nachforderungen des Vermieters aus Betriebskostenabrechnungen grundsätzlich nicht mehr möglich.
Wer in Unkenntnis der geltenden Rechtslage irrtümlich auf eine verspätete Abrechnung des Vermieters noch zahlt oder schon gezahlt hat, kann nach Informationen des Mieterbundes Rüsselsheim sein Geld zurückfordern, weil der Vermieter ungerechtfertigt bereichert ist. Dies hat der BGH entschieden unter Aktenzeichen VIII ZR 94/05. Der Vermieter muss zurückzahlen und kann sich gegenüber den Ansprüchen des Mieters nicht auf „Vertrauensschutz“ berufen. Der Rückforderungsanspruch des Mieters verjährt nach drei Jahren. Und noch eine Frist gibt es für Mieter zu beachten: Spätestens 12 Monate nach Erhalt der Abrechnung muss er seinerseits Fehler und Unplausibilitäten beim Vermieter gerügt haben.
In allen Fragen des Mietrechtes berät der Mieterbund Rüsselsheim und Umgebung e. V. seine Mitglieder. Das Büro befindet sich in Rüsselsheim in der Joseph-Haydn-Straße 1. Die Bürozeiten sind montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags zusätzlich von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr und mittwochs 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Der Verein ist erreichbar zu den vorgenannten Zeiten unter Telefon 06142/63300, rund um die Uhr per Fax unter 06142/16776 bzw. per Email unter info@mieterbund-ruesselsheim.de.